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BEK 2019 90

Untersuchungsbefehl zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

Schwyz · 2019-05-31 · Deutsch SZ
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Untersuchungsbefehl zur Feststellung der Fahrunfähigkeit | Zwangsmassnahmen/übrige Zwangsmassnahmen

Erwägungen (1 Absätze)

E. 2 Mai 2019, SUI 2019 2142);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: dass der Beschuldigte mit Eingabe vom 10. Mai 2019 beim Kantonsge- richt Beschwerde erhob gegen den von der Staatsanwaltschaft Innerschwyz am 2. Mai 2019 erlassenen Untersuchungsbefehl zur Feststellung der Fahrun- fähigkeit (KG-act. 1);

- dass mit Verfügung vom 13. Mai 2019 dem Beschuldigten Gelegenheit gegeben wurde, innert einer nicht erstreckbaren Nachfrist von fünf Tagen seit Zustellung dieser Verfügung genaue Anträge zu stellen und diese zu begrün- den bzw. im Sinne der Erwägungen anzugeben, welche Ziffern des Dispositivs des Untersuchungsbefehls vom 2. Mai 2019 angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel gege- benenfalls angerufen werden, dies unter der Androhung, dass bei Säumnis / Stillschweigen auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Art. 385 Abs. 2 StPO; KG-act. 3);

- dass diese Verfügung dem Beschuldigten am 20. Mai 2019 zugestellt wurde (Anhang zu KG-act. 3, Track & Trace vom 28. Mai 2019);

- dass innert der fünftägigen Nachfrist gemäss Verfügung vom 13. Mai 2019 keine verbesserte Eingabe beim Kantonsgericht einging, weshalb an- drohungsgemäss auf die Eingabe des Beschuldigten vom 10. Mai 2019 nicht einzutreten ist;

- dass ausgangsgemäss der Beschuldigte kostenpflichtig wird (Art. 428 Abs. 1 StPO);-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 100.00 werden dem Be- schuldigten auferlegt.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an den Beschuldigten (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A, vorab sowie 1/R, nach definitiver Erledigung mit den Akten) sowie an die Kantonsge- richtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 31. Mai 2019 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 31. Mai 2019 BEK 2019 90 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner. In Sachen A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________, betreffend Untersuchungsbefehl zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom

2. Mai 2019, SUI 2019 2142);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: dass der Beschuldigte mit Eingabe vom 10. Mai 2019 beim Kantonsge- richt Beschwerde erhob gegen den von der Staatsanwaltschaft Innerschwyz am 2. Mai 2019 erlassenen Untersuchungsbefehl zur Feststellung der Fahrun- fähigkeit (KG-act. 1);

- dass mit Verfügung vom 13. Mai 2019 dem Beschuldigten Gelegenheit gegeben wurde, innert einer nicht erstreckbaren Nachfrist von fünf Tagen seit Zustellung dieser Verfügung genaue Anträge zu stellen und diese zu begrün- den bzw. im Sinne der Erwägungen anzugeben, welche Ziffern des Dispositivs des Untersuchungsbefehls vom 2. Mai 2019 angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel gege- benenfalls angerufen werden, dies unter der Androhung, dass bei Säumnis / Stillschweigen auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Art. 385 Abs. 2 StPO; KG-act. 3);

- dass diese Verfügung dem Beschuldigten am 20. Mai 2019 zugestellt wurde (Anhang zu KG-act. 3, Track & Trace vom 28. Mai 2019);

- dass innert der fünftägigen Nachfrist gemäss Verfügung vom 13. Mai 2019 keine verbesserte Eingabe beim Kantonsgericht einging, weshalb an- drohungsgemäss auf die Eingabe des Beschuldigten vom 10. Mai 2019 nicht einzutreten ist;

- dass ausgangsgemäss der Beschuldigte kostenpflichtig wird (Art. 428 Abs. 1 StPO);-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 100.00 werden dem Be- schuldigten auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an den Beschuldigten (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A, vorab sowie 1/R, nach definitiver Erledigung mit den Akten) sowie an die Kantonsge- richtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 31. Mai 2019 kau